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Diese Seite druckenCoronavirus-Situation am 30.10.2020
Das Corona-Infektionsgeschehen im Kreis Borken entwickelt sich wie in ganz NRW weiterhin hochdynamisch: Die „7-Tage-Inzidenz", also die Zahl der gemeldeten Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen, überschreitet mittlerweile schon die 100er-Marke.
Durch Allgemeinverfügung hat der Kreis Borken die Gefährdungsstufe 2 festgelegt. Daher gelten von Donnerstag, 22.10.2020, bis Sonntag, 01.11.2020, weitere einschränkende Regeln, die nachfolgend aufgeführt sind.
Am 30.10.2020 hat das Land NRW die Coronaschutzverordnung geändert, die am Montag, 2. November 2020, in Kraft tritt.
Die ab dem 02.11.2020 geltende Coronaschutzverordnung mit den zahlreichen Neuregelungen in Bezug auf die Einschränkungen der Gastronomie und Dienstleistungsberufe finden Sie nachfolgend als pdf-Datei:
Bis zum 01.11.2020 gelten jedoch noch folgende Einschränkungen:
Vorschriften aufgrund des Erreichens der Gefährdungsstufe 2
- Maskenpflicht bei Konzerten, Aufführungen und sonstigen Veranstaltungen, Versammlungen und Sportveranstaltungen; darüber hinaus hinaus wird überall dort, wo der Mindestabstand von 1,50 m nicht eingehalten werden kann, das Tragen einer Maske dringend empfohlen – das gilt insbesondere für die Fußgängerzonen.
Für die Ausübung des Sports ergeben sich nach derzeitigem Stand keine Einschränkungen – sowohl im Innen- wie im Außenbereich.
- Begrenzung der Zahl der Teilnehmer bei Veranstaltungen (Sport, Theater, Kino usw.) auf 100 Personen
- Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum (Straßen, Plätze, Grünanlagen u.ä.) auf maximal 5 Personen oder wie bisher Personen aus 2 häuslichen Gemeinschaften
- Sperrstunde zwischen 23 und 6 Uhr für Gastronomiebetriebe sowie für den gleichen Zeitraum ein generelles Verkaufsverbot von Alkohol
- Beschränkungen der Teilnehmerzahlen für Feste aus herausragendem Anlass auf 10 Teilnehmer im öffentlichen Raum (z.B. Gaststätten). Zudem wird dringend empfohlen, Treffen in privaten Räumen auf ein Minimum zu beschränken.
Der Kreis Borken hat am 21.10.2020 die folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Die Allgemeinverfügung gilt für alle Städte und Gemeinden im Kreis Borken und ist vom 22.10.2020 bis 01.11.2020 wirksam.
Mit der Feststellung der Gefährdungsstufe 2 für den Kreis Borken treten nun auch die vorgesehenen landeseinheitlichen Schutzmaßnahmen des § 15a Abs. 4 CoronaSchVO in Kraft.
Die einzelnen Regelungen sind in der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes NRW aufgeführt.
Dort finden Sie in § 15a die jeweiligen Schutzmaßnahmen zu den 7-Tages-Inzidenzwerten 35 (Gefährdungsstufe 1 - siehe Abs. 3) und 50 (für die nun geltende Gefährdungsstufe 2 - siehe Abs. 4).
Die Feststellung der Gefährdungsstufe 2 gem. § 15a Abs. 2 Satz 4 CoronaSchVO kann erst aufgehoben werden, nachdem der Grenzwert von 50 Neuinfizierten je 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) über einen Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde.
Maskenpflicht in den Schulen
Nach den Herbstferien gelten neue Regeln zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung:
Feierlichkeiten aus herausragendem Anlass (gilt bis zum 01.11.2020)
Aufgrund der aktuellen Coronaschutzverordnung und der Allgemeinverfügung des Kreises Borken über das Erreichen der Gefährdungsstufe 2 sind Feierlichkeiten aus herausragendem Anlass nur noch mit maximal 10 Personen zulässig.
Diese Veranstaltung muss mindestens drei Werktage vorher beim örtlichen Ordnungsamt angemeldet werden. Falls die Feier in Velen oder Ramsdorf geplant wird, nutzen Sie dafür neben dem schriftlichen Postweg ausschließlich folgende E-Mail-Adresse: corona-veranstaltung@velen.de. Eine telefonische Anmeldung ist nicht möglich!
Für Feste, die Sie als Velener oder Ramsdorfer außerhalb unseres Stadtgebietes planen, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem zuständigen Ordnungsamt auf, in dessen Bereich sich das Veranstaltungslokal befindet.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass das Ordnungsamt kein Genehmigungsverfahren durchführt, sondern lediglich die Anmeldung durch Sie erfolgt. Gegebenenfalls wird das Ordnungsamt kontrollieren, ob die Bestimmungen der Coronaschutzverordnung eingehalten werden.
Die Anmeldung muss folgende Daten enthalten:
- Ort, Zeit und Art (Anlass) der geplanten Veranstaltung
- Angabe einer verantwortliche Person für die Veranstaltung mit Name, Anschrift und Telefonnummer
- Mitteilung über erwartete Gästezahl bzw. Gesamtpersonenanzahl
Bitte beachten Sie, dass für die Veranstaltung eine Gästeliste (mit Namen, Adressen und Telefonnummern) geführt und während der Veranstaltung aktualisiert werden muss! Diese muss im Falle einer Kontrolle unverzüglich vorgelegt werden können. Mit der Anmeldung der Feierlichkeit muss die Gästeliste allerdings noch nicht vorgelegt werden.
Weiterhin wird eindringlich darum gebeten, Feierlichkeiten so weit wie möglich auf ein Minimum zu reduzieren. Auch im privaten Bereich sollte die Gästeanzahl so gering wie möglich gehalten werden. Dabei wird ausdrücklich empfohlen, entsprechende Hygiene- und Schutzmaßnahmen vorzusehen, um auch hier die Kontakte möglichst infektionssicher zu gestalten.
Mehr Informationen finden Sie auf den folgenden Internetseiten:
- Portal des Landes NRW mit vielen weiteren Hinweisen: www.land.nrw/corona
- Seite des Kreises Borken mit den aktuellen Pressemitteilungen: kreis-borken.de
- Berechnungen des Kreisgesundheitsamtes zu den Infektionszahlen: https://corona.kreis-borken.de