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Diese Seite druckenAktuelle Hinweise zu den Regelungen im Kreis Borken / Übersicht über die örtlichen Schnelltest-Stellen
In der zuletzt veröffentlichten Coronaschutzverordnung wurden u.a. die Bestimmungen der "Notbremse" konkretisiert. Diese "Notbremse" sieht vor, dass die zum 8. März vorgenommenen Lockerungen – etwa die Öffnung von Museen, Bibliotheken und das Einkaufen in bestimmten Geschäften nach Termin ("Click & Meet") – wieder zurückgenommen wird.
Allerdings besteht für betroffene Kreise und Städte die Möglichkeit, statt einer kompletten Rücknahme der Öffnungen, die Nutzung dieser Angebote mit einem tagesaktuellen negativen Schnelltest doch wieder möglich zu machen.
Von dieser Möglichkeit macht der Kreis Borken Gebrauch und hat dies im Rahmen einer Allgemeinverfügung für den gesamten Kreis geregelt. Diese Verfügung wurde nun bis zum 25. April 2021 verlängert.
Zentraler Punkt ist die flächendeckende Infrastruktur für Testmöglichkeiten im gesamten Kreis Borken. Trotz "Notbremse" ist es bei Vorlage eines tagesaktuellen negativen Schnelltestes möglich, Einzelhandelsangebote zu nutzen.
Die Allgemeinverfügung gilt ab Montag, 29. März 2021, für unseren Kreis:
Im Amtsblatt des Kreises Borken vom 09.04.2021 wurde die Verlängerung der weiterhin gültigen Verfügung veröffentlicht; diese gilt nun bis zum 25. April 2021:
Amtsblatt: Kreis Borken (kreis-borken.de)
Es wird darauf hingewiesen, dass die weiteren Vorgaben der neuen Coronaschutzverordnung gelten.
Wichtig im Kreis Borken ist die Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum auf maximal einen Hausstand plus eine andere Person (ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren). Das gilt auch für Sport im Freien. "Es kommt jetzt weiterhin auf jeden einzelnen an, um die Zahlen wieder zu senken. Daher kann ich nur nochmals alle Bürgerinnen und Bürger bitten, sich an die Vorgaben zu halten: Tragen Sie Maske, reduzieren Sie Ihre Kontakte, halten Sie Abstand und nutzen Sie die Testmöglichkeiten!", so Landrat Dr. Kai Zwicker. Die Teststellen sind auf der Internetseite des Kreises Borken unter https://kreis-borken.de/testen zu finden.
Für den Kreis Borken gilt jetzt:
- Kontaktbeschänkungen: max. ein Hausstand plus eine Person eines anderen Hausstandes im öffentlichen Raum (ausgenommen Kinder bis 14 Jahre)
- Der Besuch von Bibliotheken, Archiven etc. ist mit tagesaktuellem negativen Schnelltest möglich
- Der Besuch von Museen, Ausstellungen, Schlössern, Tierparks etc. ist mit negativem Schnelltest und vorheriger Terminbuchung möglich
- Einzelhandelsgeschäfte, die nicht Waren für den täglichen Bedarf anbieten, können mit negativem Schnelltest und gebuchtem Termin ("Click & Meet") besucht werden
- Gruppen von 20 Kindern plus zwei Aufsichts-/Ausbildungspersonen dürfen nach negativem Schnelltest Sport machen; ohne Schnelltest reduziert sich die Anzahl auf 10 (+2)
- Für körpernahe Dienstleistungen (Fußpflege, Kosmetik etc.) ist grundsätzlich ein negativer Schnelltest erforderlich; das gilt nicht für medizinisch notwendige Leistungen und Friseure
- Außerdem gilt durch die Allgemeinverfügung Maskenpflicht für Fahrgemeinschaften
Die Coronaschutzverordnung des Landes wird unter www.land.nrw veröffentlicht und gilt zunächst bis zum 18. April.
Schnelltestungen
Bürgerinnen und Bürger können an folgenden Teststellen in Velen und Ramsdorf einen Corona-Schnelltest vornehmen lassen:
Testzentrum des BGM-Forum Westmünsterland
Ramsdorfer Straße 19, 46342 Velen ("Altes Rathaus")
Terminvereinbarung: www.bgmf.de.
Teststelle "Erlebniswelt Sport"
Kurze Straße 9, 46342 Velen-Ramsdorf ("Mensings Alte Backstube")
Terminvereinbarung: erlebniswelt-sport.de
Teststelle "Erlebniswelt Sport"
Clubheim Tus Velen, Nordvelener Str., 46342 Velen
Terminvereinbarung: erlebniswelt-sport.de
Weiterhin haben sich folgende Arztpraxen beim Kreis Borken als Teststellen registrieren lassen:
Gemeinschaftspraxis Velen
Dr. Michael Schmitt
Ignatiusstraße 8, 46342 Velen
Terminvereinbarung: 02863/923100
Hausarztpraxis Thebing-Barrier
Bahnhofstr. 18a, 46342 Velen-Ramsdorf
Terminvereinbarung:Tel. 02863/6143.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Testungen nur mit vorher fest gebuchten Terminen möglich sind.
Den Gesamtüberblick über alle Teststellen im Kreis Borken erhalten Sie auf der Internetseite https://kreis-borken.de/testen. Dort sind auch die Links zu den Online-Buchungsplattformen hinterlegt.
Coronaschutzverordnung
Hier finden Sie die aktuelle, ab dem 7. April 2021 gültige Coronaschutzverordnung - zur besseren Übersichtlichkeit im Änderungsmodus (Änderungen gegenüber der Vorfassung sind farbig markiert):
Ab dem 19. April gilt die nachfolgende ergänzte Coronaschutzverordnung mit Regelungen zu Modellprojekten (§ 4c). Auch hier sind die Änderungen gegenüber der Vorfassung farbig markiert:
Hinweise zum Anspruch auf Coronavirus-Testungen sowie Regelungen zur Quarantäne finden Sie in der nachfolgenden Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO):
Allgemeine Regelungen/Kontaktbeschränkungen:
Treffen im öffentlichen Raum sind auf maximal einen Hausstand plus eine andere Person begrenzt. Für die Ostertage - vom 01. bis 05. April - gilt die Regel, dass sich höchstens insgesamt fünf Personen aus zwei Haushalten treffen dürfen. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten dabei grundsätzlich als ein Hausstand.
Es gilt weiterhin eine Maskenpflicht (OP- oder FFP2-Masken) z.B. in Supermärkten, Arztpraxen, im öffentlichen Nahverkehr oder auch beim Besuch von Gottesdiensten. Mit der Öffnung weiterer Bereiche erstreckt sich die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske auch auf weitere geschlossene Räumlichkeiten wie Museen, Kunstausstellungen, Bildungsveranstaltungen oder bei der Erbringung von körpernahen Handwerks- oder Dienstleistungen.
Im Außenbereich beschränkt sich die Verpflichtung auf das Tragen einer Alttagsmaske - so z.B. auf den Zuwegungen zu Geschäften innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zum Eingang, auf dem Grundstück des Geschäftes sowie auf den dazugehörigen Parkplatzflächen.
Bitte achten Sie überall auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Metern - und schützen Sie damit sich und andere!
Einzelhandel:
Grundsätzlich geöffnet sind weiterhin Geschäfte für Güter des täglichen Bedarfs. Dies sind:
- Lebensmitteleinzelhandel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte,
- Wochenmärkte für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs,
- Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte und Drogerien
- Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen
- Zeitungsverkaufsstellen,
- Blumengeschäfte
- Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte,
- Großhandel - sofern beschränkt auf den Lebensmittelverkauf auch für Endkunden.
In all diesen Geschäften dürfen sich nicht mehr als eine Kundin bzw. ein Kunde je 10 qm Verkaufsfläche gleichzeitig in den Geschäftsräumen aufhalten. Bei Verkaufsflächen, die über 800 qm hinausgehen, gelten noch strengere Vorschriften (1 KundIn je 20 qm zusätzlicher Verkaufsfläche).
Alle weiteren Geschäfte des Einzelhandels und auch Reisebüros dürfen ab dem 8. März unter Auflagen für Kundinnen und Kunden öffnen. In diesen Geschäften ist die Anzahl beschränkt auf eine Kundin bzw. Kunden je 40 qm Verkaufsfläche. Die vorherige Terminbuchung mit zeitlicher Begrenzung des Aufenthalts sowie die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit (Eintragung in Listen) ist dabei erforderlich.
Hotels und Restaurants:
Gaststätten und Restaurants bleiben weiterhin geschlossen. Gastronomiebetriebe können aber weiterhin Speisen zur Abholung oder durch Lieferung anbieten. Der Verzehr vor Ort ist allerdings untersagt. Verboten ist auch der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum.
Weiterhin untersagt sind Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken. Keine privaten Übernachtungen sind geschäftliche bzw. dienstliche Übernachtungen oder zur medizinischen bzw. pflegerischen Versorgung.
Friseure, Kosmetikstudios etc:
Friseur- und Fußpflegesalons sind bereits seit dem 1. März 2021 unter besonderen Hygieneauflagen und der Pflicht zum Tragen medizinischer Masken geöffnet.
Ab dem 8. März 2021 sind alle weiteren körpernahen Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,50 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, unter Einhaltung von Hygieneauflagen wieder zulässig. Dabei. besteht die Verpflichtung zur Vorlage eines tagesaktuellen negativen Schnelltestes der Kundinnen und Kunden, wenn das Tragen einer medizischen Maske nicht möglich ist (z.B. Gesichtskosmetik).
Therapiebehandlungen
Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapien, bleiben weiterhin möglich.
Sport- und Freizeitaktivitäten:
Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist weiterhin unzulässig.
Regelungen in den Schulen und Kitas
Die Regelungen für Schulen und Kindertageseinrichtungen sind in der aktualisierten Coronabetreuungsverordnung mit Wirkung ab dem12.04.2021 festgelegt:
Einen Überblick über die ab dem 15. März 2021 geltenden Regelungen in den Schulen finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes NRW:
Regelungen für Schulen ab dem 15. März 2021 | Bildungsportal NRW
Die Internetseite des NRW-Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration beantwortet viele Fragen zur Kindertagesbetreuung im eingeschränkten Regelbetrieb. Dieser sieht vor, dass der Betreuungsumfang um 10 Stunden pro Woche reduziert wird und dass die Kinder in festen Gruppen betreut werden.
www.mkffi.nrw/corona-aktuelle-informationen-fuer-die-kindertagesbetreuung
Ein dringender Appell an alle Bürgerinnen und Bürger:
Bitte achten Sie bei Einkäufen in den nächsten Tagen ganz besonders auf die Einhaltung der Abstände. Denken Sie IMMER an die Maskenpflicht, desinfizieren Sie häufig Ihre Hände und versuchen Sie auch im Privatleben die Kontakte zu reduzieren. Schützen Sie damit sich und Ihre Familie!
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Auf der Internetseite des Landes NRW finden Sie zusammengefasst viele weitere Informationen und Regelungen, auf die an dieser Stelle verwiesen wird:
Die Internetseite des Kreises Borken informiert über die regionalen Entwicklungen der Infektionszahlen. Auch finden Sie hier aktuelle Pressemitteilungen sowie Hinweise zum Impfzentrum. Unter dieser Rubrik finden Sie z.B. auch den ÖPNV Fahrplan zum "Impfzentrum des Kreises Borken" in Velen.
www.kreis-borken.de/de/newspublic/coronavirus/