Anmeldung des Wohnsitzes

  • Leistungsbeschreibung

    Bei der Aufnahme eines neuen Wohnsitzes ist jeder Einwohner verpflichtet, den Wechsel dem Bürgerbüro als Einwohnermeldestelle anzuzeigen. 
    Meldet sich eine Familie an, reicht es aus, wenn einer der Ehegatten die Anmeldung unterschreibt.   

    Mehrere Wohnsitze, Haupt- und Nebenwohnung

    Auch Personen, die noch weitere Wohnungen innerhalb des Bundesgebiets besitzen, sind bei Neuzuzug in das Stadtgebiet meldepflichtig. Bei der Anmeldung hat der Einwohner daher anzugeben, für welche weiteren Wohnungen er im Bundesgebiet gemeldet ist. Es wird dann festgestellt, welche Wohnung die Haupt- und welche die Nebenwohnung(en) ist / sind.

    • Hauptwohnung: 
      Die Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
      Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht von seiner Familie dauernd getrennt lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie.
      Unverheiratete Studenten, die neben der Wohnung am Hochschulort noch ein Zimmer in der elterlichen Wohnung unterhalten, haben in der Regel ihre Hauptwohnung am Hochschulort.

    • Nebenwohnung:
      Jede weitere Wohnung (neben einer vorhandenen Hauptwohnung) im Inland gilt als Nebenwohnung.
      Sofern die Nebenwohnung zur Hauptwohnung wird, müssen Sie dies der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung mitteilen. Weitere Informationen erhalten Sie hier. 


  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass) für alle Personen, die gemeldet werden

    • Sofern diese nicht vorhanden sind: Geburts- oder Heiratsurkunde

    • Bestätigung des Wohnungsgebers über den Einzug in die neue Wohnung
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden

  • Rechtsgrundlage

    Bundesmeldegesetz (BMG)

  • Was sollte ich noch wissen?

       Die Geburt eines Neugeborenen wird automatisch durch das Geburtsstandesamt übermittelt. Sie sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere als die Wohnung der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.

       

    Bei einem Umzug eines minderjährigen Kindes, welches künftig nicht mehr mit beiden Sorgeberechtigten in einer Wohnung gemeinsam wohnt oder die Hauptwohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen wechselt, ist das Formular „Einverständniserklärung Umzug Kinder“ bei der Anmeldung vorzulegen.   

    Bei der An- oder Ummeldung haben Sie die Möglichkeit, eine Übermittlungssperre zur Weitergabe Ihrer Daten an Parteien, Wählergruppen und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften schriftlich zu beantragen. Sie können auch eine Einwilligung zur Erteilung einer Auskunft über Ehe- und Altersjubiläen an Presse, Rundfunk und parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften erteilen. Informationen hierzu finden Sie im Formular "Übermittlungssperren - Erläuterungen".

    Wenn Sie innerhalb des Kreises Borken oder innerhalb des Stadtgebietes umgezogen sind, haben Sie die Möglichkeit, auch die Adresse im Fahrzeugschein für Ihr Kraftfahrzeug bei uns ändern zu lassen.
    Informationen hierzu finden Sie unter Fahrzeugscheinänderung. 

  • Anträge / Formulare