Melderegisterauskunft

  • Leistungsbeschreibung

    Die Meldebehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen.  

    Einfache Melderegisterauskünfte

       Die einfache Auskunft aus dem Melderegister beinhaltet u.a. folgende Daten:   

    • Familienname und Vornamen
         
    • derzeitige Anschriften,
         
    • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.   

    Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels zu verwenden. Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese in der Anfrage konkret anzugeben. Schutzwürdige Belange des Betroffenen können jedoch zu einer Ablehnung des Antrages führen. 

    Erweiterte Melderegisterauskünfte

       Die Erweiterte Melderegisterauskünfte enthält u.a. neben den Daten der einfachen Auskunft weitere Angaben wie   

    • frühere Namen   
    • Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat   
    • Familienstand   
    • Staatsangehörigkeiten   
    • frühere Anschriften   
    • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters   
    • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners   
    • Sterbedatum und -ort, bei Versterben im Ausland auch den Staat

    Erweiterte Melderegisterauskünfte können nur erteilt werden, wenn das rechtliche oder berechtigte Interesse z. B. durch Vorlage eines Titels vom Amtsgericht nachgewiesen wird. 

    Neutrale Antwort

       „Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden."

       Falls Sie eine Antwort mit diesem Wortlaut erhalten, kann dies folgende Gründe haben:   

    • die Person besitzt eine Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz
    • die Person besitzt einen bedingten Sperrvermerk nach § 52 Bundesmeldegesetz
    • die gesuchte Person wurde nicht eindeutig identifiziert (Mehrfachtreffer)   
    • die gesuchte Person ist bzw. war nicht in Velen gemeldet

    Gruppenauskünfte

    Bei Gruppenauskünften über nicht namentlich bezeichnete Einwohner ist der Nachweis des öffentlichen Interesses zu erbringen (z.B. durch eine Bescheinigung des Innenministers eines Bundeslandes)   

    Der Antragsteller hat nur Anspruch auf eine schriftliche Auskunft.  

    Mit Ausnahme der Anschrift sowie des Sterbetages und -ortes sind Daten länger als 5 Jahre zuvor verzogener oder verstorbener Einwohner nur zu wissenschaftlichen Zwecken oder mit Einwilligung des Betroffenen für Auskünfte zu nutzen. 

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die gewünschte Auskunft erfolgt erst nach Erhalt der Gebühr. Die Gebühr wird mit der Antragstellung fällig und ist auch dann zu bezahlen, wenn die gesuchte Person nicht ermittelt werden kann oder die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt ist.   

    Diese ist bei schriftlichen Anfragen als Verrechnungsscheck oder als Überweisung auf das Konto:   

        Sparkasse Westmünsterland
        IBAN: DE34 4015 4530 0005 0006 66
        BIC: WELADE3WXXX

     vorab zu bezahlen.  

    • einfache Melderegisterauskunft: 11,00 €   
    • erweiterte Melderegisterauskunft: 15,00 €   
    • Auskunft mit erhöhtem Aufwand: 5,00 € bis 15,00 €
  • Rechtsgrundlage

    Bundesmeldegesetz