Führerschein

  • Leistungsbeschreibung

    Für Führerscheine im Allgemeinen ist der Kreis Borken zuständig.

    Folgende Anliegen werden aber auch im Bürgerbüro der Stadt Velen bearbeitet:   

    • Umtausch von Führerscheinen   
    • Führerscheinantrag – Bestätigung der Meldedaten   
    • Abgabe Führerschein

    Umtausch von Führerscheinen

    Wer noch im Besitz des alten grauen oder rosafarbenen Führerscheins ist, kann im Bürgerbüro die Ausstellung eines EU-Kartenführerscheins beantragen. Der Antragsteller muss uns allerdings persönlich im Bürgerbüro besuchen. Die Unterschrift, die nachher im Führerschein steht, ist vorab auf einem besonderen Vordruck zu leisten. Der neue Führerschein, der die Größe einer Bankkarte hat, wird in der Regel innerhalb von 4 Wochen nach Hause geschickt.   

    Zurzeit ist der neue Führerschein noch keine Pflicht. Der Fachbereich Verkehr des Kreises Borken empfiehlt jedoch (speziell bei Auslandsaufenthalten) den EU-Kartenführerschein zu beantragen, um unnötigen Ärger zu ersparen. 

    Führerscheinantrag – Bestätigung der Meldedaten

    Bei z.B. einer Neuerteilung oder Wiedererteilung eines Führerscheines sind die Meldedaten von der Meldebehörde zu bestätigen. 

    Abgabe Führerschein

    Bei bestimmten Übertretungen ist nach dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog ein Fahrverbot anzuordnen. Während der Dauer eines Fahrverbotes ist das Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art im Straßenverkehr untersagt, sofern der Bußgeldbescheid nicht ausdrücklich Ausnahmen zulässt.

    Der Führerschein ist mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides der Behörde zu übergeben. Sie können den Führerschein im Bürgerbüro abgeben. 

  • Welche Gebühren fallen an?

    Umtausch EU-Kartenführerschein: 25,30 €

    Verlängerung LKW-Führerschein 35,60 €

    Bestätigung der Meldedaten: 5,10 € 

  • Rechtsgrundlage

    Straßenverkehrsgesetz (StVG)

    Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

    Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6)