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Diese Seite druckenGEMA-Erstattungen bei angeordneten Schließungen
Viele Musiknutzer - unter anderem auch zahlreiche gastronomische Betriebe - sind bereits seit Monaten von behördlich angeordneten Schließungen betroffen. Die GEMA möchte ihre Kunden unterstützen, indem sie die Verträge für diese Zeiträume ruhen lässt und die bereits gezahlten Vergütungen aus Kulanz anteilig erstattet. Hierfür bedarf es allerdings entsprechender Anträge, die ausschließlich über das Online-Portal der GEMA gestellt werden können.
Bitte beachten Sie die nachfolgenden Hinweise zur zeitlichen Zuordnung der Anträge. Nur noch bis zum 14.04.2021 können Anträge für das Geschäftsjahr 2020 gestellt werden.
Zeitraum Jahr 2020:
Anträge für Gutschriften auf Dauernutzungen von Musik in Form laufender Jahres-, Quartals- und Monatsverträge für das Jahr 2020 können noch bis einschließlich 14. April 2021 online auf www.gema.de/portal gestellt werden. Dort müssen unter „Meine Corona-Schließungszeiten“ die entsprechenden Tage angegeben werden.
ACHTUNG: Nach dem 14.04.2021 entfällt die Möglichkeit, Gutschriften für das zurückliegende Jahr zu erhalten!
Zeitraum ab 1. Januar 2021:
Auch im Jahr 2021 leistet die GEMA bei den Lockdown-Maßnahmen vorerst weiter Unterstützung und erteilt für behördlich angeordnete Schließzeiten auf Antrag Gutschriften auf Dauernutzungen von Musik (Monats-, Quartals- und Jahresverträge). Bitte verwenden Sie hierfür ebenfalls den Link www.gema.de/portal.
Die GEMA hält diese freiwillige Hilfe zunächst aufgrund der am 23. März von Bund und Ländern beschlossenen neuen Lockdown-Maßnahmen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht weiterhin aufrecht.
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:
https://www.gema.de/musiknutzer/gsvt/gutschriften/