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Diese Seite druckenCoronaschutzverordnung: Folgende Einschränkungen gelten bis 15. Dezember 2020
Die enorm ansteigenden Corona-Infektionszahlen erfordern eine deutliche Einschränkung des öffentlichen und privaten Lebens. Die Beschränkung der Kontakte ist beim Blick auf die zuletzt veröffentlichten Zahlen nachvollziehbar und enorm wichtig.
Am 30.11.2020 hat das Land NRW eine aktualisierte Coronaschutzverordnung in Kraft gesetzt. Diese ist bis zum 20.12.2020 gültig.
Aufgrund der Bund-Länder-Beschlüsse vom 02.12.2020 werden die Maßnahmen, die allgemein unter dem Begriff "Lockdown light" bekannt sind, bis zum 10.01.2021 fortgeführt.
Die Verordnungen werden jeweils der aktuellen Situation entsprechend angepasst; die letzten Änderungen betreffen die Klarstellung der 50-m-Regelung beim Außer-Haus-Verkauf in der Gastronomie.
Untersagt ist der Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr. Weiterhin ist es nicht erlaubt, Lebensmittel und Getränke in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Kiosk, Lebensmittelhandel, Gastronomie) zu verzehren.
Entsprechend ist auch der Bußgeldkatalog angepasst worden.
Nachfolgend finden Sie die aktuell geltenden Regelungen:
Die Coronaschutzverordnung ist mit einem entsprechenden Bußgeldkatalog verknüpft; die Regelungen finden Sie in der folgenden Datei:
Weiterhin finden Sie nachfolgend die aktuelle Coronabetreuungsverordnung:
Übersicht über die aktuell geltenden Regelungen aufgrund der Coronaschutzverordnung:
Allgemeine Regelungen:
Im öffentlichen Raum dürfen sich nur Angehörige des eigenen und eines weiteren Haushaltes treffen, höchstens aber maximal 5 Personen. Kinder unter 14 Jahren werden bei der Berechnung dieser Personenzahl nicht berücksichtigt.
Es gilt eine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Dementsprechend ist der gesamte Einzelhandel, Supermärkte, der öffentliche Nahverkehr, etwaige Versammlungsräume sowie Behörden betroffen. Neu ist, dass im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften (Parkplätze, Zuwegungen zum Geschäft) ebenfalls eine Maske zu treten ist.
Bitte achten Sie überall auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Metern - und schützen Sie damit sich und andere!
Geöffnet bleiben:
- Schulen und Kitas
- Einzelhandelsgeschäfte
- Verkaufsfläche bis 800 qm: maximale Personenzahl begrenzt auf eine Person pro angefangene 10 qm
- größere Geschäftslokale: auf der Fläche, die über die 800 qm hinausgeht, darf sich jeweils nur eine Person je angefangene 20 qm aufhalten
- Friseursalons und Fußpflegepraxen
- Dienstleister im Gesundheitswesen (Logopäden, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Optiker, Hörgeräteakustiker und weitere)
- Lieferservice und Abholservice bei Restaurants und Gaststätten
- Spielplätze (WICHTIG: Hier gilt Maskenpflicht für alle Kinder ab dem Alter des Schuleintritts)
- Musikschulen mit eingeschränkten Angeboten
Geschlossen sind:
- Restaurants, Gaststätten, Kneipen und Bars (Liefer- und Abholservice ist weiterhin möglich)
- Touristische Übernachtungen
- Fitnessstudios, Saunen und Wellnesseinrichtungen
- Theater, Kinos und Freizeitparks
- Kosmetikstudios, Nagelstudios und Massagepraxen
Ebenfalls untersagt sind Sportangebote von Vereinen und Bildungswerken (z.B. Kath. Bildungswerk, VHS...). Daher sind - außer für den Schulsportunterricht - die städtischen Sporthallen geschlossen.
Wichtige Hinweise zu Veranstaltungen und Versammlungen
Grundsätzlich sind Veranstaltungen und Versammlungen untersagt.
Abweichend von diesem Grundsatz sind u. a. gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 Coronaschutzverordnung zulässig:
"Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Parteien oder Vereinen
a) mit bis zu zwanzig Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden können,
b) mit mehr als zwanzig, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen beziehungsweise 500 Personen unter freiem Himmel, nur nach Zulassung durch die zuständigen Behörden, wenn die Sitzung aus triftigem Grund im Monat Dezember 2020, in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss."
Derartige Veranstaltungen müssen mindestens drei Werktage vorher beim örtlichen Ordnungsamt angemeldet werden. Falls die Veranstaltung in Velen oder Ramsdorf geplant wird, nutzen Sie dafür neben dem schriftlichen Postweg ausschließlich folgende E-Mail-Adresse: corona-veranstaltung@velen.de. Eine telefonische Anmeldung ist nicht möglich!
Die vorgenannten Einschränkungen gelten bis zum 10.01.2021. Für die Weihnachtsfeiertage bis Neujahr gelten folgende Ausnahmen:
Im Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2020 dürfen sich im engsten Familien- oder Freundeskreis höchstens insgesamt 10 Personen treffen. Auch hier sind Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl ausgenommen.
Bereits jetzt ist festgelegt, dass zum Jahreswechsel 2020/2021 öffentlich veranstaltete Feuerwerke untersagt sind.
Zu den Corona-Infektionszahlen in Velen und Ramsdorf lassen sich derzeitig keine Sammelentwicklungen feststellen. Gemeinsam mit dem Gesundheitsamt des Kreises Borken wird jeder Fall intensiv betrachtet - Hotspots lassen sich hier jedoch nicht erkennen. Häufig handelt es sich um Ansteckungen innerhalb der Familien; daher der dringende Appell seitens der Verwaltung:
Bitte versuchen Sie auch im Privatleben die Kontakte zu reduzieren. So helfen Sie persönlich mit, dass die Zahlen nicht noch weiter steigen. Schützen Sie damit sich und Ihre Familie!
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Hilfreiche Links:
https://kreis-borken.de/de/newspublic/coronavirus/
https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus