Auskunftssperren
Leistungsbeschreibung
Informationen und Hinweise zum Einrichten einer Auskunftssperre im Melderegister
Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass der betroffenen Person oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche
schutzwürdige Interessen erwachsen kann (8 51 Abs. 1 BMG).
Das Einrichten einer Auskunftssperre setzt grundsätzlich einen aktuellen Wohnungswechsel
voraus. Die Begründung hierfür liegt in der Tatsache, dass bis zum Einrichten einer Sperre
bereits Melderegisterauskünfte zu der bestehenden Wohnungsanschrift erteilt wurden.
Bitte prüfen Sie genau, welchen Privatpersonen Sie ihre neue Anschrift bereits mitgeteilt haben.
Bei häuslicher Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre“ haben Sie
die Möglichkeit sich an das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und die entsprechende Internetadresse
(Tel.: 08000116016; www.hilfetelefon.de) zu wenden.
Welchen Behörden ist Ihre neue Adresse bekannt (z.B. Kfz-Zulassung, Finanzamt, Jugendamt, Gerichte, Ausländerbehörde). Es ist notwendig, dass Sie bei diesen öffentlichen
Stellen ebenfalls eine entsprechende Sperre beantragen.
Denken Sie daran keinen Telefonanschluss mit Eintrag im öffentlichen Fernsprechbuch zu
bestellen. Gleiches gilt bei Abschluss von Verträgen für Mobiltelefone.
Nehmen Sie nicht an Adresssammlungen teil. Beispielhaft seien sogenannte Gewinnspiele
genannt. Sie gewinnen einen Sportwagen, werfen Sie nur Ihre Teilnahmekarte ein!
Bei digitalisierten Telefonanschlüssen (ISDN) erscheint im Display des Angerufenen die
Rufnummer des Anrufers. Über diese Rufnummer kann dann evtl. der Aufenthaltsort festgestellt werden. Verwandte und Bekannte sollten daher nur, wenn erforderlich, von öffentlichen
Fernsprechanschlüssen ohne Rückruffunktion angerufen werden (Bei Rückruffunktion wird
im Display der Standort der Telefonzelle angezeigt.)
Prüfen Sie bei Ihrer Krankenversicherung ob ggf. Daten an den Hauptversicherer (z.B.
Ehemann, Vater) weitergegeben werden. Auch hier gilt, Antrag auf Auskunftssperre bei
der Krankenversicherung stellen.
Falls Sie Halter/in eines Kraftfahrzeuges sind, lassen Sie Auskünfte zu Ihrem Kennzeichen
der bisherigen Zulassungsstelle oder der neuen Zulassungsstelle sperren.
Unterrichten Sie ihre Kfz-Versicherung, damit im Falle einer vorgegebenen Unfallmeldung
(z.B. mit Fahrerflucht) durch diese keine Auskunft erteilt wird.
Lassen Sie in einem anhängigen Scheidungsverfahren (Unterhaltsverfahren) Anträge und
Forderungen gegebenenfalls über einen Korrespondenzanwalt abwickeln.

