Auskunftssperren

  • Leistungsbeschreibung

    Informationen und Hinweise zum Einrichten einer Auskunftssperre im Melderegister


    Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme

    rechtfertigen, dass der betroffenen Person oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche

    schutzwürdige Interessen erwachsen kann (8 51 Abs. 1 BMG).


    Das Einrichten einer Auskunftssperre setzt grundsätzlich einen aktuellen Wohnungswechsel

    voraus. Die Begründung hierfür liegt in der Tatsache, dass bis zum Einrichten einer Sperre

    bereits Melderegisterauskünfte zu der bestehenden Wohnungsanschrift erteilt wurden.


    Bitte prüfen Sie genau, welchen Privatpersonen Sie ihre neue Anschrift bereits mitgeteilt haben.


    Bei häuslicher Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre“ haben Sie

    die Möglichkeit sich an das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und die entsprechende Internetadresse

    (Tel.: 08000116016; www.hilfetelefon.de) zu wenden.


    Welchen Behörden ist Ihre neue Adresse bekannt (z.B. Kfz-Zulassung, Finanzamt, Jugendamt, Gerichte, Ausländerbehörde). Es ist notwendig, dass Sie bei diesen öffentlichen

    Stellen ebenfalls eine entsprechende Sperre beantragen.


    Denken Sie daran keinen Telefonanschluss mit Eintrag im öffentlichen Fernsprechbuch zu

    bestellen. Gleiches gilt bei Abschluss von Verträgen für Mobiltelefone.


    Nehmen Sie nicht an Adresssammlungen teil. Beispielhaft seien sogenannte Gewinnspiele

    genannt. Sie gewinnen einen Sportwagen, werfen Sie nur Ihre Teilnahmekarte ein!


    Bei digitalisierten Telefonanschlüssen (ISDN) erscheint im Display des Angerufenen die

    Rufnummer des Anrufers. Über diese Rufnummer kann dann evtl. der Aufenthaltsort festgestellt werden. Verwandte und Bekannte sollten daher nur, wenn erforderlich, von öffentlichen

    Fernsprechanschlüssen ohne Rückruffunktion angerufen werden (Bei Rückruffunktion wird


    im Display der Standort der Telefonzelle angezeigt.)


    Prüfen Sie bei Ihrer Krankenversicherung ob ggf. Daten an den Hauptversicherer (z.B.

    Ehemann, Vater) weitergegeben werden. Auch hier gilt, Antrag auf Auskunftssperre bei

    der Krankenversicherung stellen.


    Falls Sie Halter/in eines Kraftfahrzeuges sind, lassen Sie Auskünfte zu Ihrem Kennzeichen

    der bisherigen Zulassungsstelle oder der neuen Zulassungsstelle sperren.


    Unterrichten Sie ihre Kfz-Versicherung, damit im Falle einer vorgegebenen Unfallmeldung

    (z.B. mit Fahrerflucht) durch diese keine Auskunft erteilt wird.


    Lassen Sie in einem anhängigen Scheidungsverfahren (Unterhaltsverfahren) Anträge und

    Forderungen gegebenenfalls über einen Korrespondenzanwalt abwickeln.