Steuern & Abgaben

Zu den kommunalen Einnahmen der Stadt gehören Steuern, Gebühren und Beiträge. Für eine Steuer gibt es keine direkte Gegenleistung, vielmehr dient sie zur allgemeinen Finanzierung der Aufgaben der Kommune. Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für Herstellung, Anschaffung, Verbesserung und Erweiterung öffentlicher Anlagen dienen ( Straßen, Wege, Plätze). Im Gegensatz zu den Steuern werden Gebühren für eine direkte Gegenleistung der Kommunen erhoben. Die Höhe der Gebühren wird in den Satzungen geregelt.
Möchten Sie, dass Ihre Grundabgaben automatisch von uns abgebucht werden? Dann füllen Sie bitte die Einzugsermächtigung aus und reichen Sie diese wieder bei uns ein.
Grundsätzlich werden die Grundabgaben nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Haben Sie Grundbesitz verkauft oder gekauft, können die Grundabgaben auch im laufenden Jahr umgeschrieben werden. Hierfür ist es notwendig den Vordruck zum Eigentümerwechsel ausgefüllt und unterschrieben im Steueramt einzureichen.
Informationen zur Grundsteuerreform
Als Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer haben Sie in diesem Jahr eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bei Ihrem Finanzamt abzugeben. Bei Fragen erreichen Sie das Finanzamt Borken unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline 02861/938-1959 (Montag-Freitag von 9 bis 18 Uhr) oder unter www.grundsteuer.nrw.de.
Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen:
Für die Entgegennahme und Verarbeitung der Feststellungserklärungen sind ausschließlich die Finanzämter zuständig. Die Feststellungserklärung ist bis zum 31. Januar 2023 bei dem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz liegt. Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss eine Feststellungserklärung abgeben werden.
Im Mai und Juni haben Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ein individuelles Schreiben ihres Finanzamts erhalten mit Daten und Informationen, die sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen (wie z. B. das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert). Diese Daten können nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen werden.
Sollten die Bürgerinnen und Bürger das Schreiben verlegt oder kein Schreiben erhalten haben, können die Daten auch im digitalen Grundsteuerportal abgerufen werden. Dies ist erreichbar unter www.grundsteuer.nrw.de. Ein Anruf oder eine Abfrage dieser Daten bei den Katasterämtern ist nicht nötig.
Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten
Möglichkeiten der Abgabe:
- Online mit ELSTER: www.elster.de
- Elektronisch über andere Software-Anbieter, die diesen Service anbieten.
- Wenn die Online-Abgabe nicht möglich ist: Vordrucke handschriftliche ausfüllen und abgeben. Papier-Vordrucke sind beim Finanzamt erhältlich.
Serviceangebote der Finanzverwaltung:
Informationen der Finanzverwaltung NRW
Grundsteuerportal der Finanzverwaltung NRW
Erklär-Video zur Grundsteuerreform