Bauberatung

Bauberatung

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  • Bauvoranfrage / Vorbescheid

    Vor Einreichung eines Bauantrages kann zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein sog. Vorbescheid beantragt werden.

  • Genehmigungsfreie Bauvorhaben (§ 62 BauO NRW)

    Die Errichtung oder Änderung bestimmter baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne der Bauordnung bedarf keiner Baugenehmigung. Diese sind im § 62 der BauO NRW aufgeführt.

  • Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO NRW)

    Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Absätze 1 und 2 Baugesetzbuch bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1-3 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung.

    Allgemeine Informationen zur Genehmigungsfreistellung

    Nach § 63 BauO NRW bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1-3 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne oder Vorhaben- und Erschließungspläne keiner Baugenehmigung, wenn

    • das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht,
    • die Erschließung gesichert ist und
    • die Stadt nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

    Teilt die Stadt der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit dem Vorhaben begonnen werden.

    Damit das Vorhaben auch tatsächlich von der Baugenehmigung freigestellt ist, müssen alle drei oben genannten Bedingungen erfüllt sein. In Zweifelsfällen sollte vor Bauausführung beim Bauamt nachgefragt werden, insbesondere bei Fragen zu Festsetzungen des Bebauungsplanes oder des Vorhaben- und Erschließungsplanes. 
    Die Bauherrin oder der Bauherr kann beantragen, dass die oben genannten Vorhaben nicht der Genehmigungsfreistellung unterliegen und ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. 

    Zudem müssen auch die nach § 63 BauO NRW von der Baugenehmigungspflicht freigestellten Bauvorhaben die baurechtlichen Vorschriften einhalten. Die Verantwortung zur Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften liegt allein beim Bauherrn bzw. der Bauherrin und der Entwurfsverfasserin bzw. dem Entwurfsverfasser.

    Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn eines freigestellten Vorhabens mindestens 1 Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen und dabei die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder der Fachbauleiter sowie der staatlich anerkannten Sachverständigen mitzuteilen.

    Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage abgesteckt sein. Die Bauvorlagen und die Bescheinigungen der Sachverständigen müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen. Die Fertigstellung der Baumaßnahme ist dem Bauamt anzuzeigen.

    Bei Fertigstellung müssen, sofern die Nachweise erforderlich waren, Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen vorliegen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen entsprechend den Nachweisen über die Standsicherheit, Schall-, Wärme- und Brandschutz errichtet oder geändert worden sind. 
    Die Bauherrin oder der Bauherr und die späteren Grundstückseigentümer haben die Bauvorlagen, die Nachweise und die Bescheinigungen aufzubewahren.

    Notwendige Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung

    • Vordruck „Vorlage in der Genehmigungsfreistellung“
    • der Lageplan, im Maßstab nicht kleiner als 1:500,
    • die Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) im Maßstab 1:100,
    • die Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, dass das Vorhaben den   Anforderungen an den Brandschutz entspricht,
    • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung,
    • rechnerischer Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes sowie
    • Erhebungsbogen für die Baustatistik.

    Für Genehmigungsfreistellungen ist die Stadt Velen zuständig.

  • Einfaches Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO NRW)

    Grundsätzlich wird das einfache Baugenehmigungsverfahren durchgeführt. Die Vorhaben, für die ein einfaches Baugenehmigungsverfahren nicht durchgeführt werden kann, sind im § 65 BauO NRW aufgeführt.

    Zuständige Baugenehmigungsbehörde ist der Kreis Borken.