Bauberatung
Sie möchten etwas an Ihrem Gebäude verändern oder ein neues Haus errichten?
Wir beraten Sie gern!
Senden Sie uns alle Ihnen bisher vorliegenden Informationen (Straße, Hausnummer, Skizze der Planung) mit der entsprechenden Fragestellung an bauberatung@velen.de
Wir sichten die Unterlagen und können Sie dann projektbezogen beraten.
Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen (§ 62 BauO NRW)
Die Errichtung oder Änderung bestimmter baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne der Bauordnung bedarf keiner Baugenehmigung. Diese sind im § 62 der BauO NRW aufgeführt.
Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO NRW)
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Absätze 1 und 2 Baugesetzbuch bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1-3 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung.
Wichtige gesetzliche Änderung zum 01.09.2026
Genehmigungsfreistellungen nach § 63 Abs. 3 BauO NRW sind bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Das bedeutet für Sie, dass die Anträge auf Genehmigungsfreistellung beim Kreis Borken einzureichen sind.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO NRW)
Grundsätzlich wird das einfache Baugenehmigungsverfahren durchgeführt. Die Vorhaben, für die ein einfaches Baugenehmigungsverfahren nicht durchgeführt werden kann, sind im § 65 BauO NRW aufgeführt.
Zuständige Baugenehmigungsbehörde ist der Kreis Borken.


