Auskunftspflicht gem. § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz

Auskunftspflicht gem. § 7 KorruptionsbG

Veröffentlichungs- und Auskunftspflicht nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG  

Das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in NRW (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG) hat u. a. das Ziel, durch Veröffentlichungspflichten der Rats- und Ausschussmitglieder mehr Transparenz zu schaffen.

Aus § 7 in Verbindung mit § 1 KorruptionsbG ergibt sich für die Mitglieder in den Gremien der Stadt Velen die Verpflichtung, schriftlich Auskunft zu geben über:

  1. den ausgeübten Beruf und Beraterverträge
  2. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzeses
  3. die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privater Form der in § 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen
  4. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen
  5. die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.


Die v. g. Daten, die auf Angaben der Mandatsträger beruhen, sind nachfolgend veröffentlicht und liegen zusätzlich in ausgedruckter Form während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung im Zimmer 1.13 des Rathauses Velen zur Einsichtnahme aus.

Eine Übersicht über die Angaben nach § 7 KorruptionsbG finden Sie hier:

Ratsmitglieder

Sachkundige Bürgerinnen und Bürger

Bürgermeister