Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

Zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes können erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten. Nicht erwerbsfähige Angehörige wie Kinder unter 15 Jahre haben gegebenenfalls auch Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Wann haben Sie Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende
- zwischen 15 und 65 bzw. 67 Jahre alt sind,
- mindestens drei Stunden täglich einer Arbeit nachgehen können
- in der Bundesrepublik Deutschland wohnen
- derzeit arbeitslos sind oder das Einkommen unterhalb des Existenzminimums liegt.
Wenn Sie für einen Zeitraum von weniger als 6 Monaten voll erwerbsunfähig sind, besteht weiterhin dem Grunde nach ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.
Wenn Sie vorübergehend (länger als 6 Monate) erwerbsunfähig sind und mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben, besteht weiterhin dem Grunde nach ein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Wie stelle ich einen Antrag?
Bevor Sie einen Termin mit Ihrer/m zuständigen Sachbearbeiter/in vereinbaren, stellen Sie sicher, dass folgende Unterlagen für einen reibungslosen Vorgang vorliegen:- einen gültigen Personalausweis
- Kontoauszüge der vergangenen drei Monate
- einen gültigen Mietvertrag sowie einen Nachweis über die aktuelle Miethöhe bzw. Unterlagen über Wohneigentum
- jegliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Sparbücher, Bausparverträge, vermögenswirksame Leistungen) aller Haushaltsangehörigen
Liegen der Sachbearbeitung alle Unterlagen vor, wird Ihr Antrag bearbeitet. Ob Ihnen Leistungen zustehen, wird Ihnen in Form eines Bescheids abschließend schriftlich mitgeteilt.
Unterlagen können Sie über das Kontaktformular des Kreises Borken unter Angabe des Aktenzeichens einreichen.

