Grundsicherung (SGB XII)

Grundsicherung (SGB XII)


Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung SGB XII, 4. Kapitel 

Die Grundsicherung stellt den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Menschen sicher.

Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die

  1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,
  2. die Regelaltersgrenze erreicht haben oder
  3. das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (diese Prüfung erfolgt durch den Rentenversicherungsträger) und
  4. die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen mit dem nicht getrennt lebenden Partner bzw. der nicht getrennt lebenden Partnerin bestreiten können. 

Hilfe zum Lebensunterhalt SGB XII, 3 Kapitel

Die Hilfe zum Lebensunterhalt stellt den Lebensunterhalt für vorübergehend nicht erwerbfähige Menschen sicher.

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die

  1. vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und
  2. die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und 
  3. ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. 
  4. aus dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen mit dem nicht getrennt lebenden Partner oder der nicht getrennt lebenden Partnerin bzw. 
  5. bei minderjährigen Kindern auch aus dem Einkommen und Vermögen der Eltern bestreiten können und
  6. keine Möglichkeiten der Selbsthilfe haben und
  7. keine vorrangigen Leistungsansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern wie zum Beispiel Agentur für Arbeit, Jobcenter oder Wohngeldstelle haben.


Der Kreis Borken stellt Ihnen hier die Antragsformulare online zur Verfügung.